Geschäftsordnung (GO) der Kaktus-Mitgliederversammlung
§ 1 Geltungsbereich
Die Regelungen der Geschäftsordnung gelten für Kreismitgliederversammlungen auf denen Wahlen oder Satzungsänderungen (kurz KMV) des Kaktus – Grüne Jugend Münster (kurz Kaktus) anstehen. Hiermit sind ausschließlich Versammlungen gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung gemeint. Die Geschäftsordnung regelt unter anderem den Ablauf der Versammlung, die Verfahren bei Abstimmungen und Kriterien für die Beschlussfähigkeit.
§ 2 Öffentlichkeit
Die Kreismitgliederversammlung tagt grundsätzlich öffentlich. Jedes anwesende Mitglied kann die Nichtöffentlichkeit beantragen. Über den Antrag der Nichtöffentlichkeit wird mit Zwei- Drittel- Mehrheit entschieden.
§ 3 Geschäftsordnungsanträge
1. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen. Es zeigt dies durch Meldung mit beiden erhobenen Händen an. Während eines Redebeitrages oder einer Abstimmung sind Geschäftsordnungsanträge nicht zulässig.
2. Anträge zur Geschäftsordnung können unter anderem sein:
- Antrag auf Schluss der Redeliste,
- Antrag auf weitere Rede- und Debattenbeiträge,
- Antrag auf sofortiges Ende der Debatte,
- Antrag auf sofortige Abstimmung,
- Antrag auf Vertagung eines Antrages,
- Antrag auf Redezeitbegrenzung,
- Antrag auf eine Unterbrechung der Versammlung
- Antrag auf Ablösung des Präsidiums,
- Antrag auf Einberufung eines FINTA*-Forums,
- Antrag auf Vetorecht nach Gleichstellungs-Statut (FINTA*-Statut),
- Antrag auf Nichtbefassung eines Antrages.
3. Die*der Antragsteller*in begründet ihren Antrag kurz. Daraufhin wird eine ebenfalls kurze Gegenrede zugelassen. Danach wird über den Antrag mit einfacher Mehrheit entschieden. Gibt es keinen Widerspruch, so kann das Präsidium auf eine Abstimmung verzichten und der Antrag ist angenommen.
§ 4 Beschlussfähigkeit
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens vier Mitglieder, davon mindestens vier FINTA*, anwesend sind.
2. Die Mitgliederversammlung wird beschlussunfähig, wenn auf Antrag eines Mitgliedes festgestellt wird, dass im Versammlungsraum weniger als ein Drittel der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Diese Zahl ermittelt sich aus der Anzahl der Mitglieder, die zu Beginn der Versammlung anwesend waren.
3. Das Präsidium hat das Recht und auf Wunsch des*der Antragssteller*innen die Pflicht, die Feststellung auszusetzen, bis alle am Tagungsort anwesenden Mitglieder den Versammlungsraum betreten können.
4. Stellt das Präsidium die Beschlussunfähigkeit fest, kann die Versammlung beendet werden. Nicht behandelte Anträge werden auf die nächste KMV vertagt.
§ 5 Tagesordnung
- Ein Vorschlag zur Tagesordnung wird der Einladung zur KMV beigefügt.
- Über die Tagesordnung entscheidet die KMV zu Beginn der Versammlung mit absoluter Mehrheit.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, Änderungsanträge an die Tagesordnung zu stellen. Diese benötigen eine absolute Mehrheit.
§ 6 Präsidium
1. Die Kreismitgliederversammlung wählt vor der Abstimmung über die Tagesordnung ein Präsidium. Das Präsidium wird offen und im Block gewählt.
2. Dieses besteht aus mindestens einer Versammlungsleitung und mindestens einer Protokollführung. Das Präsidium ist zu quotieren. Mitglieder des Präsidiums können während der Kreismitgliederversammlung nicht für ein weiteres Amt kandidieren.
3. Das Präsidium kann mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit durch ein anderes Präsidium ersetzt werden. Die Abstimmung darüber findet geheim statt.
§ 7 Rederecht
1. Rederecht haben alle Anwesenden, auch Nichtmitglieder. Das Wort wird vom Präsidium erteilt. Das Präsidium kann der KMV eine zeitliche Begrenzung der einzelnen Redebeiträge sowie eine Begrenzung der Anzahl der Redebeiträge vorschlagen. In begründeten Einzelfällen hat das Präsidium das Recht zur Wortentziehung.
2. Redelisten sind grundsätzlich hart für Frauen, inter*,nicht-binäre, trans* und agender Personen (fortan FINTA*)-Personen zu quotieren. Auf Antrag kann eine weiche Quotierung erfolgen. Über diesen Antrag stimmt ausschließlich ein FINTA*-Forum ab. Es gilt das Gleichstellungs-Statut (FINTA*-Statut).
§ 8 Abstimmungen
1. Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt.
2. Auf Antrag eines Mitglieds kann eine Abstimmung geheim stattfinden, wenn 5% der anwesenden Mitglieder dem Antrag zustimmen.
§ 9 Anträge
1. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder, alleine oder in Gruppen sowie alle Organe des Kreisverbands.
2. Inhaltliche Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen, der sie unverzüglich den Mitgliedern zugänglich machen muss.
3. Anträge zur Änderung der Satzung sind mit der Einladung zu versenden.
4. Anträge werden mit einfacher Mehrheit, also mehr Ja- als Nein-Stimmen, beschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
5. Die Anträge müssen allen Mitgliedern durch den Vorstand in digitaler Form zugänglich gemacht werden.
6. Dringlichkeitsanträge sind bis zu zwei Tage vor der KMV möglich. Die KMV muss den Status als Dringlichkeitsantrag mit einer einfachen Mehrheit bestätigen.
7. Die Debatte zu Anträgen besteht grundsätzlich aus einer Einbringungs- und einer Gegenrede. Das Präsidium kann eine erweiterte Debatte sowie eine Redezeitbegrenzung vorschlagen. Beides kann auch beantragt werden.“
§ 10 Änderungsanträge
1. Änderungsanträge können bis zum Ende des zweiten Tages vor der KMV in Textform eingereicht werden. Änderungsanträge an Dringlichkeitsanträge können bis zu Beginn der KMV in Textform eingereicht werden
2. Unabhängig von Absatz (1) können Antragssteller*innen Änderungsanträge übernehmen oder modifiziert übernehmen. Im Falle von Übernahmen oder modifizierte Übernahmen hat jedes anwesende Mitglied das Recht, eine Abstimmung über die Übernahme oder modifizierte Übernahme zu verlangen.
3. Jedes Mitglied hat das Recht einen Rückholantrag zur Wiederbefassung einer bereits behandelten Stelle eines Antrags zu stellen. Die Kreismitgliederversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln über die Annahme dieses Rückholantrags.
4. Das Präsidium unterbreitet der Kreismitgliederversammlung einen Vorschlag zu Einbringungszeit und Modalitäten der Antragsdebatte
§ 11 Wahlen
1. Personenwahlen sind grundsätzlich geheim, Ausnahmen werden in der GO geregelt.
2. Dazu wird schriftlich in einzelnen Wahlgängen abgestimmt. Die Wahlzettel sind entsprechend der Wahlgänge zu kennzeichnen. Eine Stimme ist gültig, wenn der Wille der wählenden Person eindeutig erkennbar und die Stimme eindeutig einer zur Wahl stehenden Person zuzuordnen ist.
3. FINTA*- und offene Plätze sind grundsätzlich getrennt und in dieser Reihenfolge zu wählen. Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden, in dem jede*r Stimmberechtigte*r maximal so viele Stimmen vergeben kann, wie Ämter im jeweiligen Wahlgang zu besetzten sind, oder insgesamt mit „Nein” oder „Enthaltung” gestimmt wird. 4. Die Mitglieder haben so viele Stimmen wie es Plätze in einem Amt gibt. Eine Kumulation ist ausgeschlossen.
5. Gewählt ist die Person, die im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, welche die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht. Wenn dann noch immer Stimmgleichheit besteht, entscheidet das Los.“
§ 12 Zählkommission
1. Für die Durchführung und Auszählung der Wahlen sowie geheimer Abstimmungen wird zu Beginn der MV eine Zählkommission bestimmt. Spätere Ernennungen sind jederzeit möglich.
2. Die Zählkommission besteht aus mindestens zwei Personen, die selbst nicht als Kandidat*in an Wahlen teilnehmen. Sie ist quotiert zu besetzen.
3. Die Zählkommission wird offen und auf Vorschlag des Präsidiums im Block gewählt. Zur Wahl ist die einfache Mehrheit erforderlich.
§ 13 Besetzung von Ämtern
1. Der Vorstand ist in folgender Reihenfolge zu wählen: Sprecher*innen, Schatzmeister*in, politische Geschäftsführung und Beisitzer*in.
2. Alle zu wählenden Gremien sind quotiert zu besetzen.
3. Ein FINTA*-Forum kann einen offenen Platz freigeben, sofern keine Person auf einen entsprechenden FINTA*- Platz gewählt wurde. Es gilt das Gleichstellungs-Statut (FINTA*Statut).
§ 14 Schlussbestimmungen
1. Diese Geschäftsordnung kann von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit geändert werden.
2. Sollte im Rahmen eines Abstimmungsverfahrens von der Geschäftsordnung abgewichen werden, so gilt dieses Verfahren als mit der Geschäftsordnung vereinbar, wenn das Abstimmungsverfahren mit absoluter Mehrheit beschieden wurde.
3. Die Regelungen der Satzung sind vorrangig zu beachten. Vor allen anderen Regelungen hat diese Geschäftsordnung Vorrang.
Stand: 14.10.2023