Satzung

Satzung der Kaktus – GRÜNE JUGEND Münster 

§ 1 Sitz und Name

(1)  Die Organisation trägt den Namen Kaktus – GRÜNE JUGEND Münster.

(2)  Der Kaktus – GRÜNE JUGEND Münster ist der angegliederte Jugendverband vonBündnis 90/Die Grünen in Münster und Kreisverband der GRÜNEN JUGEND Nordrhein-Westfalen. Er ist politisch und organisatorisch selbstständig.

(3)  Der Kaktus – GRÜNE JUGEND Münster hat Programm-, Satzungs-, Finanz- undPersonalautonomie. Satzung und Programm des Kaktus – GRÜNE JUGEND Münster dürfen dem Grundkonsens der Partei und der Satzung der übergeordneten Gebietsverbände nicht widersprechen.

(4)  Der Sitz des Kaktus – GRÜNE JUGEND Münster ist Münster.

§ 2 Mitgliedschaft

(1)  Mitglied des Kaktus – GRÜNE JUGEND Münster kann jede natürliche Person unter 28 sein, deren Lebensmittelpunkt und/oder Wohnsitz in Münster liegt und die nicht in einem anderen Kreisverband der GRÜNEN JUGEND Mitglied ist.

(2)  Der Eintritt erfolgt über die Landes- oder Bundesebene.

(3)  Die Mitarbeit im Kaktus – GRÜNE JUGEND Münster steht auch Nichtmitgliedern offen,das aktive und passive Wahlrecht sowie das Stimmrecht sind jedoch ausschließlichMitgliedern vorbehalten.

(4)  Näheres regeln die Satzungen des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und desBundesverbands.

§ 3 Organe

    Die Organe des Kaktus – GRÜNE JUGEND Münster sind die Kreismitgliederversammlung und der Vorstand.

    § 4 Kreismitgliederversammlung

    (1)  Das höchste beschlussfassende Gremium des Kaktus – GRÜNE JUGEND Münster ist die Kreismitgliederversammlung. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen.

    (2)  Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zehn Mitglieder anwesend sind, von denen mindestens vier FINTA* sind.

    (3)  Sie wird vom Kreisvorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. In zu begründenden Dringlichkeitsfällen kann die Ladungsfrist auf bis zu drei Tage verkürzt werden.

      (4)  Die Kreismitgliederversammlung tritt mindestens ein Mal im Jahr zusammen.

      (5)  Die Kreismitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

      a) Sie entscheidet über die Grundlinien der politischen Arbeit des Kaktus – GRÜNEN JUGEND Münster.

      b)Sie berät und entscheidet über eingebrachte Anträge.

      c) Sie verabschiedet den Haushalt.

      d) Sie nimmt Berichte des Kreisvorstands entgegen und entlastet ihn.

      e) Sie wählt den Kreisvorstand.

      f) Sie wählt die Rechnungsprüfer*innen.

      g) Sie wählt Teams und weitere Ämter.

      h) Sie beschließt und ändert die Satzung mit 2/3-Mehrheit.

      (6)  Antragsberechtigt sind alle Mitglieder, alleine oder in Gruppen sowie alle Organe des Kreisverbands.

      (7)  Inhaltliche Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Kreismitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen, der sie unverzüglich den Mitgliedern zugänglich machen muss. Änderungsanträge sind bis zu zwei Tage vor Beginn der Kreismitgliederversammlung möglich.

      (8)  Anträge zur Änderung der Satzung sind mit der Einladung zu versenden.

      (9)  Abstimmungen sind offen durchzuführen.

      (10) Personenwahlen sind immer geheim zu vollziehen. Gewählt ist die Person, die im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, welche die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht. Wenn dann noch immer Stimmgleichheit besteht, entscheidet das Los.
      (11) Auf der Kreismitgliederversammlung gelten die Regelungen der Geschäftsordnung der Kreismitgliederversammlung des Kaktus – GRÜNE JUGEND Münster, welche die KMV mit absoluter Mehrheit beschließt und ändert.

      § 5 Vorstand

      (1)  Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbands im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er vertritt den Kaktus – GRÜNE JUGEND Münster nach außen und gegenüber der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Kreis Münster.

      (2)  Der Vorstand besteht aus zwei Sprecher*innen, einem*einer Schatzmeister*in, der*dem politischen*m Geschäftsführer*in und zwei Beisitzer*innen.

      (3)  Die Sprecher*innen, die*der Schatzmeister*in und die*der politische Geschäftsführer*in bilden zusammen den geschäftsführenden Kreisvorstand. Die Sprecher*innen, der geschäftsführende Kreisvorstand sowie der Kreisvorstand insgesamt müssen mindestens zur Hälfte aus FINTA* bestehen.

      (4)  Der Vorstand benennt eine verantwortliche Person für Gleichstellung und Geschlechterstrategie aus den eigenen Reihen.

      (5)  Der Vorstand ist auf die Dauer eines Jahres gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit endet mit der Wahl eines neuen Kreisvorstands.

      § 6 Allgemeine Bestimmungen

      (1)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

      (2)  Die Finanzordnung des Kaktus – GRÜNE JUGEND Münster ist Bestandteil dieserSatzung.

      § 7 Gleichstellungs-Statut

      (1)  Das Gleichstellungs-Statut des Kaktus – GRÜNE JUGEND Münster ist Teil der Satzung.

      (2)  Bei allen Punkten, die nicht vom Gleichstellungs-Statut des Kaktus –GRÜNE JUGEND Münster berührt werden, gilt das FINTA*-Statut der GRÜNEN JUGEND NRW.

        § 8 Auflösung

        (1)  Die Auflösung der Organisation kann nur durch eine eigens dafür einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden.

        (2)  Das Restvermögen fällt dann, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, dem Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu, mit der Auflage, es für jugendpolitische Zwecke zu verwenden.

        § 9 Schlussbestimmungen

        Die Satzung wurde zuletzt am 14.10.2023 geändert. Mit Beschluss der Satzung tritt diese in der geänderten Fassung in Kraft.